(1) Allgemeine Angaben

Die PCC Societas Europaea (PCC SE) ist eine nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Duisburg und die Muttergesellschaft des PCC-Konzerns. Die Anschrift ist Moerser Str. 149, 47198 Duisburg, Deutschland. Die PCC SE ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 19088 eingetragen.

Der Konzernabschluss der PCC SE wurde unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und der Interpretationen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) aufgestellt, die bis zum Abschlussstichtag von der Europäischen Kommission für die Anwendung in der EU übernommen wurden und zum 31. Dezember 2023 verpflichtend anzuwenden waren. Ergänzend sind die nach § 315e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) i. V. m. § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden Vorschriften beachtet worden. Dem Konzernabschluss liegt der Grundsatz der Unternehmensfortführung zugrunde.

Der Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses ist der 31. Dezember 2023, der zugleich auch Stichtag für den Jahresabschluss der PCC SE ist. Das Geschäftsjahr des Konzerns entspricht dem Kalenderjahr.

Die Jahres- und Teilkonzernabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen sind ebenfalls zu diesem Stichtag aufgestellt. Die Abschlüsse der PCC SE sowie der einbezogenen Tochterunternehmen werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt.

Der Konzernabschluss wurde in Euro aufgestellt. Die Berichtswährung ist Euro. Soweit nicht anders vermerkt, werden alle Beträge in Tausend Euro (Tsd. €) angegeben, es können sich daher Rundungsdifferenzen ergeben.

Einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der PCC-Gruppe sind zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in der Darstellung teilweise zusammengefasst. Diese Posten werden im Anhang erläutert. Die Konzerngewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert.

Der PCC-Konzern stellt kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten gemäß IAS 1.60 in der Bilanz als getrennte Gliederungsgruppen dar, die im Anhang zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 teilweise zusätzlich nach ihren jeweiligen Laufzeiten untergliedert sind.

Der Vorstand der PCC SE hat diesen Abschluss in der Sitzung am 29. April 2024 aufgestellt, den aufgestellten Abschluss dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Billigung vorgelegt und zur Veröffentlichung freigegeben. Der Konzernabschluss der PCC SE wird beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Veröffentlichung eingereicht.

(2) Änderungen in der Rechnungslegung und noch nicht verpflichtend anzuwendende Standards und Interpretationen

Der neue Standard IFRS 17 „Versicherungsverträge“ löst den bisherigen gleichnamigen Standard IFRS 4 ab und enthält Grundsätze zu Identifikation, Ansatz, Bewertung und Ausweis sowie Anhangangaben in Bezug auf Versicherungsverträge im Abschluss von Versicherungsgebern. Die wiederum an IFRS 17 veröffentlichten Änderungen ergänzen die bestehenden neuen Regelungen für Erstanwender von IFRS 17 und IFRS 9 in Bezug auf die Darstellung von Vergleichsinformationen.

Die Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ stellen klar, dass zukünftig nur noch Angaben zu wesentlichen („material“) und nicht mehr zu maßgeblichen („significant“) Rechnungslegungsmethoden zu machen sind. Welche Information als „wesentlich“ gilt, richtet sich nach der Entscheidungsnützlichkeit für die Bilanzadressaten.

Die Änderungen an IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“ beziehen sich auf die Abgrenzung von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Änderungen von Rechnungslegungsmethoden sind retrospektiv und solche von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen prospektiv zu erfassen.

Die Änderungen an IAS 12 „Ertragsteuern“ schränken das Ansatzverbot für latente Steuern bei erstmaligem Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld in einem Geschäftsvorfall – die sogenannte „Initial Recognition Exception“ (IRE) – ein. Die neu gefasste IRE wurde dahingehend ergänzt, dass sowohl aktive (soweit werthaltig) als auch passive latente Steuern anzusetzen sind, sofern eine Transaktion zeitgleich zu betragsgleichen abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen führt. Diese entstehen regelmäßig bei Leasingverhältnissen (Ansatz eines Nutzungsrechts und einer Leasingverbindlichkeit) und Rückbauverpflichtungen (Aktivierung auf den Vermögenswert und Ansatz einer Schuld). Ein Nichtansatz latenter Steuern ist nicht mehr zulässig.

Zum Bilanzstichtag wurden die OECD-BEPS-Pillar-Two-Regelungen (Zweite Säule, MinBestRL-UmsG) bereits in deutsches Recht überführt (MinStG). Das Gesetz findet erstmals Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Die PCC SE fällt zukünftig in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.

Der PCC-Konzern hat zum Abschlussstichtag mit einer ersten indikative Analyse begonnen, um die zukünftige grundsätzliche Betroffenheit und Jurisdiktionen zu ermitteln, aus denen der Konzern möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Pillar Two ausgesetzt ist. Auf Basis der laufenden indikativen Analyse ist eine mögliche Top-up-Tax auf Ebene der PCC SE anwendbar, da die PCC SE als oberste Muttergesellschaft im Sinne der Regelung zu qualifizieren ist. Es wird untersucht, inwieweit die PCC SE von der Primärergänzungssteuer betroffen wäre und welche Jurisdiktionen die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer planen beziehungsweise einführen werden. Der Konzern verfolgt aufmerksam den Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens in jedem Land, in dem der PCC-Konzern tätig ist.

Die PCC SE geht davon aus, dass sich der durchschnittliche effektive Konzernsteuersatz nicht wesentlich geändert hätte, wenn die Pillar Two-Gesetzgebung bereits zum Bilanzstichtag in Kraft gewesen wäre.

Der PCC-Konzern wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern aus Pillar Two bilanziert und auch keine Angaben dazu geleistet werden.

Aus den aufgeführten erstmalig anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich – sofern nicht zuvor erläutert – keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der PCC SE, mit Ausnahme der zuvor beschriebenen Auswirkungen der internationalen Steuerreform.

Noch nicht verpflichtend anzuwendende Standards und Interpretationen

Der IASB hat in der dargestellten Tabelle aufgelistete Standards und Inter­pretationen beziehungsweise Änderungen an diesen veröffentlicht, die im Geschäftsjahr 2023 noch nicht anzuwenden waren. Diese Standards und Interpretationen sind teilweise noch nicht in EU-Recht übernommen worden („Endorsement“) und werden vom PCC-Konzern nicht angewandt. Die PCC-Gruppe prüft derzeit, inwieweit neue noch nicht verpflichtend anzuwendende Standards und Interpretationen Einfluss auf den Konzernabschluss haben werden. Mit Ausnahme des neuen IFRS 18 wird derzeit erwartet, dass die aufgelisteten noch nicht anzuwendenden Standards und Interpretationen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben werden.

Der neue Standard IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ wird den bisherigen Standard IAS 1 ersetzen und enthält Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Informationen in Abschlüssen. Die wesentlichen Neuerungen des IFRS 18 betreffen zum einen die Einführung von Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen in die Kategorien betrieblich, investiv und Finanzierung. Zum anderen werden neue Angabe- und Erläuterungspflichten zu von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen eingeführt. Darüber hinaus definiert IFRS 18 erweiterte Leitlinien zur Bestimmung, ob Posten in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang aufzunehmen sind, sowie zur Aggregation und Disaggregation von Posten. Die Vorschriften des IFRS 18 werden sich entsprechend auf die Darstellung und Angaben im PCC Konzernabschluss auswirken.

(3) Konsolidierungskreis

Neben der PCC SE werden alle wesentlichen Tochterunternehmen voll in den Konzernabschluss der PCC-Gruppe einbezogen. Tochterunternehmen und assoziierte Unternehmen, deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Einzelnen und insgesamt unwesentlich ist, werden nicht konsolidiert, sondern als Finanzinvestition in Eigenkapitalinstrumente bilanziert. Eine detaillierte Aufstellung des Anteilsbesitzes gemäß § 313 Abs. 2 HGB findet sich in Abschnitt (44).

Die Abgänge resultieren aus einer Liquidation sowie aus der Verschmelzung von zwei Gesellschaften, mit dem Ziel, ähnliche Geschäftsaktivitäten zu bündeln und administrativen Aufwand zu reduzieren. Zudem wurden zwei Gesellschaften aufgrund der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs aus dem Konsolidierungskreis herausgelöst. Der Zugang resultiert aus der Aufnahme eines bereits bestehenden verbundenen Unternehmens in den Konsolidierungskreis.

(4) Konsolidierungsmethoden

In den Konzernabschluss der PCC-Gruppe werden die auf Grundlage einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellten Einzelabschlüsse der PCC SE sowie aller wesentlichen in- und ausländischen Tochterunternehmen einbezogen, auf welche die PCC SE die Beherrschung ausüben kann.

Die Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vollkonsolidiert. Der Zeitpunkt des Erwerbs ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Muttergesellschaft die Beherrschung dieser Konzerngesellschaften erlangt hat. Die Tochterunternehmen werden so lange in den Konzernabschluss einbezogen, bis die Beherrschung dieser Unternehmen nicht mehr vorliegt.

Der Erwerb von Tochterunternehmen wird nach der Erwerbsmethode bilanziert. Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung wird zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Dieser bestimmt sich aus der Summe der zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerte der übertragenen Vermögenswerte, der von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen Schulden und der vom Konzern emittierten Eigenkapitalinstrumente im Austausch gegen die Beherrschung des erworbenen Unternehmens. Mit dem Unternehmenszusammenschluss eventuell verbundene Transaktionskosten werden erfolgswirksam erfasst.

Dabei wird der Kaufpreis auf die erworbenen Vermögenswerte und Schuldenpositionen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung verteilt. Sofern sich im Zuge dieser Verteilung ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem erworbenen anteiligen Nettovermögen ergibt, wird dieser als Goodwill aktiviert. Für den Fall, dass sich ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, wird dieser unmittelbar als Ertrag erfolgswirksam erfasst. Ein eventuell entstandener Goodwill wird mindestens einmal jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen. Näheres ist dazu in Abschnitt (19) erläutert.

Alle konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen werden im Zuge der Konsolidierung eliminiert. Zwischenergebnisse werden, sofern wesentlich, herausgerechnet.

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sowie an Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode einbezogen werden, werden in der Konzernbilanz mit ihren Anschaffungskosten bilanziert. In den Folgeperioden wird der Equity-Wertansatz entsprechend dem anteilig erwirtschafteten Jahresergebnis und der vereinnahmten Dividenden fortgeschrieben. Ein bei der Erstkonsolidierung entstehender möglicher Unterschiedsbetrag wird im Equity-Wertansatz berücksichtigt. Der Konzern überprüft zu jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hinsichtlich der Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder an einem Gemeinschaftsunternehmen ein Wertminderungsaufwand berücksichtigt werden muss. In diesem Fall wird der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem erzielbaren Betrag als Wertminderung erfasst und in der Position „Ergebnis aus at Equity bewerteten Beteiligungen“ in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung erfasst.

(5) Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und ökonomische Einflussfaktoren auf die Bilanzierung

Die Geschäftsentwicklung der PCC-Gruppe wurde 2023 im Wesentlichen durch die Konjunkturschwäche in den Ländern der europäischen Union und des übrigen Europas beeinflusst. Hohe Energiekosten, insbesondere in Deutschland, sowie stark gestiegene Lohnkosten, durch die sich Dienstleistungen ebenfalls verteuerten, wirkten sich negativ auf die europäische Industrie und somit auch auf die Gesellschaften der PCC-Gruppe aus. Eine hohe Inflation und steigende Zinsen ließen die Nachfrage stark zurückgehen. Zudem gerieten die Verkaufspreise für chemische Rohstoffe und insbesondere auch für Siliziummetall durch den hohen Wettbewerb, vor allem aus China, unter Druck. Die Preise für aus China importierte Mengen lagen teilweise unter den Herstellungskosten für Siliziummetall in Europa. Dies ist eine Folge davon, dass der europäische Markt – anders als beispielsweise der US-Markt – nur unzureichend gegen Billigimporte geschützt ist.

Darüber hinaus hat der andauernde Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine weitreichende volkswirtschaftliche Folgen und belastet in Teilen auch die Geschäftsaktivitäten der PCC-Gruppe. Im Segment Handel & Services wurde das Handelsgeschäft mit Rohstoffen russischer Provenienz bereits Mitte 2022 sanktionsbedingt vollständig eingestellt, was sich in geringeren Umsatz- und Ergebnisbeiträgen widerspiegelt. Im Segment Logistik wurde das Waggongeschäft der russischen Gesellschaft AO PCC Rail, Moskau, Ende 2022 eingestellt und die Waggonflotte veräußert. Über die aus dem Verkauf erzielten flüssigen Mittel der Gesellschaft kann PCC grenzüberschreitend unter Beachtung der geltenden Devisenverkehrsbeschränkungen verfügen.

Sachanlagen

Sachanlagen werden gemäß IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen angesetzt. Kosten für Reparatur und Wartung von Sachanlagen werden grundsätzlich als Aufwand erfasst. Eine Aktivierung erfolgt für turnusmäßige Wartungen von Großanlagen oder beim Austausch von wesentlichen Komponenten, sofern ein zusätzlicher künftiger Nutzen erwartet wird. Den planmäßigen linearen Abschreibungen liegen folgende Nutzungsdauern zugrunde:

Die Nutzungsdauern zeigen die Spanne zwischen der tatsächlich kürzesten und der tatsächlich längsten Nutzungsdauer. Im Vorjahr wurden die kürzesten und längsten Nutzungsdauern noch als Durschnitt ermittelt. Zu den Nutzungsdauern von Vermögenswerten aus Leasingverhältnissen wird auf Abschnitt (21) verwiesen.

Eine Sachanlage wird entweder bei Abgang ausgebucht oder dann, wenn aus der weiteren Nutzung kein wirtschaftlicher Nutzen mehr erwartet wird. Die aus der Ausbuchung des Vermögenswerts resultierenden Gewinne oder Verluste werden als Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert des Vermögenswerts ermittelt und in der Periode, in der der Vermögenswert ausgebucht wird, erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Wertaufholungen werden in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst.

Die Restwerte, Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden werden am Ende jedes Geschäftsjahres überprüft und bei Bedarf angepasst.

Immaterielle Vermögenswerte

Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungen bilanziert. Sind die Voraussetzungen für die Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten erfüllt, werden auch diese aktiviert. Immaterielle Vermögenswerte werden grundsätzlich linear entsprechend ihrer geschätzten Nutzungsdauer abgeschrieben. Dabei wird von Nutzungsdauern zwischen einem und 44 Jahren ausgegangen. Die im Konzern aktivierten immateriellen Vermögenswerte haben – ausgenommen Geschäfts- oder Firmenwerte – begrenzte Nutzungsdauern. Die immateriellen Vermögenswerte des PCC-Konzerns beinhalten im Wesentlichen Konzessionen zum Betrieb von technischen Anlagen.

Kosten für Forschung und Entwicklung werden nach IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ bilanziert. Kosten für Forschungsaktivitäten werden in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen. Ein selbst erstellter immaterieller Vermögenswert, der sich aus der Entwicklungstätigkeit eines internen Projekts ergibt, qualifiziert sich zur Aktivierung, wenn die Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes technisch realisierbar und eine interne Nutzung oder ein Verkauf möglich ist. Zudem müssen die Absicht und die finanziellen Mittel bestehen, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen, zu nutzen oder zu verkaufen. Diese Beurteilungen erfordern weitreichende Einschätzungen durch die jeweilige Geschäftsleitung. Ausgaben, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zuzurechnen sind, müssen zudem zuverlässig bestimmbar sein.

Vorräte

Bei den Vorräten handelt es sich um jene Vermögenswerte, die im Rahmen der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht werden (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), die sich in der Herstellung befinden (unfertige Erzeugnisse) oder die im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs zum Verkauf gehalten werden (fertige Erzeugnisse und Waren). Der erstmalige Ansatz erfolgt zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten. Die Folgebewertung der Vorräte erfolgt aus den auf Basis des First-in-first-out-Verfahrens (FIFO) oder auf Basis der Durchschnittsmethode ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ihrem Nettoveräußerungswert, je nachdem welcher Wert niedriger ist, das heißt, sie erfolgt aus dem im normalen Geschäftsverlauf erzielbaren Verkaufserlös abzüglich noch anfallender Fertigstellungs- und Vertriebskosten.

Fremdkapitalkosten

Direkt zurechenbare Fremdkapitalkosten, die im Rahmen des Erwerbs, des Baus oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts anfallen, werden als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Sie werden bis zu dem Zeitpunkt aktiviert, ab dem der Vermögenswert für die vorgesehene Nutzung bereit ist. Dabei wird der jeweilige Fremdkapitalkostensatz angesetzt. Alle sonstigen Fremdkapitalkosten werden in der Periode aufwandswirksam erfasst, in der sie anfallen.

Finanzinstrumente

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn die PCC SE oder eines ihrer Tochterunternehmen bei einem Finanzinstrument Vertragspartei wird. Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten auslaufen oder die finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Risiken und Chancen übertragen werden. Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind. Marktübliche Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten werden grundsätzlich zum Handelstag angesetzt, also dem Tag, an dem sich der Konzern zum Kauf beziehungsweise zum Verkauf verpflichtet.

Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand ihrer Beschaffenheit und ihres jeweiligen Verwendungszwecks nach IFRS 9 in die folgenden Bewertungskategorien eingeteilt:

(a) Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (aC)
Finanzielle Vermögenswerte werden in die Kategorie aC eingeordnet, wenn sie im Rahmen eines auf die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme ausgerichteten Geschäftsmodells gehalten werden (strenge Geschäftsmodellbedingung). Zudem muss der Vermögenswert so ausgestaltet sein, dass er nur zu zeitlich festgelegten Zahlungsströmen führt, die Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag darstellen (Zahlungsstrombedingung). Finanzielle Verbindlichkeiten werden grundsätzlich in die Kategorie aC eingeordnet, es sei denn, es handelt sich um ausschließlich zu Handelszwecken gehaltene Finanzpassiva, Derivate oder Verbindlichkeiten, für welche die Fair-Value-Option ausgeübt wurde. Der Bewertungskategorie aC werden in der PCC-Gruppe die „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ zugeordnet sowie Forderungen und Ausleihungen, die in den Positionen „Übrige Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ und „Sonstige finanzielle Vermögens­werte“ ausgewiesen sind. Zudem fallen „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ unter diese Bewertungskategorie. Sämtliche finanzielle Verbindlichkeiten, mit Ausnahme von Derivaten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden ebenfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die Zugangsbewertung erfolgt für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, der in der Regel dem Nennwert der Forderung beziehungsweise dem ausgereichten Kreditbetrag entspricht. Unverzinsliche oder niedrigverzinsliche langfristige Forderungen und Kredite werden zum Barwert angesetzt. Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Emission von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, werden dem beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Die Folgebewertung der Finanzinstrumente der Kategorie aC erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Die Wertänderungen werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

(b) Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (FVtOCI)
Finanzielle Vermögenswerte werden in die Kategorie FVtOCI eingeordnet, wenn sie in einem Geschäftsmodell gehalten werden, um sowohl vertraglich vereinbarte Zahlungsströme zu vereinnahmen als auch Verkäufe zu tätigen (gemilderte Geschäftsmodellbedingung). Zudem muss der Vermögenswert so ausgestaltet sein, dass er nur zu zeitlich festgelegten Zahlungsströmen führt, die Zins- und Tilgungszahlungen für eine Kapitalüberlassung darstellen (Zahlungsstrombedingung). Eigenkapitaltitel erfüllen nie die Zahlungsstrombedingung, können aber freiwillig als FVtOCI bewertet werden. Im PCC-Konzern werden Anteile an Tochterunternehmen, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht vollkonsolidiert werden, der Bewertungskategorie FVtOCI zugeordnet. Zudem fallen darunter Anteile an assoziierten Unternehmen und an Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden. Finanzielle Verbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht der Kategorie FVtOCI zugeordnet werden. Der erstmalige Ansatz erfolgt zum beizulegenden Zeitwert, der in den überwiegenden Fällen den Anschaffungskosten entspricht. Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Emission von finanziellen Vermögenswerten zuzurechnen sind, werden dem beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte hinzugerechnet. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden im Rahmen der Folgebewertung erfolgsneutral im Eigenkapital abgegrenzt und erst bei Abgang erfolgswirksam erfasst (Recycling). Dagegen verbleiben erfasste Beträge aus Eigenkapitaltiteln bei Abgang des Finanzinstruments im Eigenkapital (kein Recycling).

(c) Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (FVtPL)
Alle Finanzinstrumente, die nicht die Zugangsbedingungen der beiden erstgenannten Kategorien erfüllen, sind grundsätzlich der Kategorie FVtPL zuzuordnen. Dazu zählen Eigenkapitaltitel, sofern sie nicht freiwillig der Kategorie FVtOCI zugeordnet wurden, Derivate und alle weiteren Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden. Zudem kann in bestimmten Fällen die Fair-Value-Option für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten freiwillig, aber unwiderruflich ausgeübt werden. Die Zugangs- und die Folgebewertung von Finanzinstrumenten der Kategorie FVtPL erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Wertänderungen werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, werden sofort ergebniswirksam erfasst.

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nur dann saldiert und als Nettobetrag in der Bilanz ausgewiesen, wenn es einen Rechtsanspruch darauf gibt und beabsichtigt ist, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte

Für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, wird eine bilanzielle Vorsorge für erwartete Wertminderungen erfasst. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden dazu auf Basis historischer Ausfälle und in die Zukunft gerichteter Schätzungen erwartete Ausfallraten ermittelt (Stufe 2 des Wertminderungsmodells). Um sowohl dem Geschäftsmodell als auch der jeweiligen Kundenstruktur und dem wirtschaftlichen Umfeld der geografischen Region Rechnung zu tragen, werden für die einzelnen Konzerngesellschaften spezifische Ausfallraten ermittelt. Eine zusätzliche Differenzierung erfolgt durch die Klassifizierung des Forderungsportfolios anhand der Dauer der Überfälligkeiten. Liegen objektive Hinweise dafür vor, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder sonstige zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte als wertgemindert anzusehen sind, werden diese einzeln auf eine Wertminderung geprüft (Stufe 3 des Wertminderungsmodells). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren über den Schuldner einer Forderung eröffnet wurde oder andere substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung, beispielsweise eine deutliche Verschlechterung der Bonität, vorliegen. Die Wertberichtigungen werden über ein aktivisches Wertberichtigungskonto erfasst. Erst bei Uneinbringlichkeit der Forderung werden der Bruttowert und die Wertberichtigung ausgebucht. Für Vertragsvermögenswerte und sonstige finanzielle Vermögenswerte werden aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten keine erwarteten Wertminderungen ermittelt.

Derivative Finanzinstrumente werden im Rahmen der Zugangsbewertung zu ihrem beizulegenden Zeitwert, der ihnen am Tag des Vertragsabschlusses beizumessen ist, bewertet. Die Folgebewertung erfolgt ebenfalls zum am jeweiligen Bilanzstichtag geltenden beizulegenden Zeitwert. Die Methode zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten ist davon abhängig, ob das derivative Finanzinstrument als Sicherungsinstrument designiert wurde und, falls ja, von welcher Art der abgesicherte Posten ist. Der PCC-Konzern designiert bestimmte derivative Finanzinstrumente entweder (a) als Sicherung des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswerts, einer Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung (Fair-Value-Hedge), (b) als Sicherung gegen bestimmte Risiken schwankender Zahlungsströme (Cashflow-Hedge), die mit einem bilanzierten Vermögenswert, einer bilanzierten Verbindlichkeit oder einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion verbunden sind, oder (c) als Sicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Net-Investment-Hedge).

Der Konzern dokumentiert bei Abschluss der Transaktion die Sicherungsbeziehung zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft, das Ziel seines Risikomanagements sowie die zugrundeliegende Strategie beim Abschluss von Sicherungs­geschäften. Darüber hinaus wird zu Beginn der Sicherungsbeziehung und auch fortlaufend die Einschätzung dokumentiert, ob die in der Sicherungsbeziehung eingesetzten Derivate die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows der Grundgeschäfte hocheffektiv kompensieren.

Der effektive Teil von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten, die für eine Absicherung des Cashflows bestimmt sind und als Cashflow-Hedge designiert wurden, wird im sonstigen Ergebnis erfasst. Der ineffektive Teil derartiger Wertänderungen wird dagegen direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Im Eigenkapital abgegrenzte Beträge werden in derjenigen Periode in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert, in der das abgesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird.

Wenn ein Sicherungsgeschäft ausläuft, veräußert wird oder nicht mehr die Kriterien zur Bilanzierung als Sicherungsgeschäft erfüllt, verbleibt der bis dahin im Eigenkapital kumulierte Gewinn oder Verlust im Eigenkapital und wird erst dann erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn die ursprünglich gesicherte zukünftige Transaktion eintritt. Wird der Eintritt der zukünftigen Transaktion nicht länger erwartet, sind die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste sofort in die Gewinn- und Verlustrechnung umzubuchen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Im Rahmen von offenem Factoring verkaufte Forderungen werden zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Factor ausgebucht. Lediglich der verbleibende anteilsmäßige Betrag, der nicht angekauft wird, bleibt in den Forderungen ausgewiesen. Im Rahmen des stillen Factorings erfolgt die Ausbuchung der Forderung erst zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Factor. Gleichzeitig wird auf einem Abrechnungskonto gegenüber dem Factor im Bereich der sonstigen Vermögenswerte eine Forderung ausgewiesen.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen Kassenbestände und Bankguthaben mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu drei Monaten sowie kurzfristig hochliquide finanzielle Vermögenswerte. Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Kontokorrentkredite

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aus Kontokorrentkrediten sowie sonstige Verbindlichkeiten werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Rückstellungen

Rückstellungen werden gebildet, soweit eine aus einem vergangenen Ereignis resultierende rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, die zukünftig wahrscheinlich zu einem Vermögensabfluss führt, und sich die Vermögensbelastung zuverlässig schätzen lässt. Langfristige Rückstellungen werden mit dem Barwert der künftigen Vermögensabflüsse angesetzt und über den Zeitraum bis zur erwarteten Inanspruchnahme aufgezinst.

Ertragsteuern

Der Ertragsteueraufwand setzt sich zusammen aus dem laufenden Steueraufwand und den latenten Steuern. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt.

Der PCC-Konzern bilanziert latente Steuern nach IAS 12 für Unterschiede zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz und ihren Steuerwerten. Latente Steuerverbindlichkeiten und latente Steueransprüche werden grundsätzlich für alle steuerbaren temporären Differenzen erfasst. Latente Steueransprüche für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste werden nur erfasst, insoweit es wahrscheinlich ist, dass steuerbare Gewinne zur Nutzung der Ansprüche zur Verfügung stehen. Der Buchwert der latenten Ertragsteueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch zumindest teilweise verrechnet werden kann. Früher nicht bilanzierte latente Ertragsteueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag neu beurteilt und in dem Umfang angesetzt, in dem es aus aktueller Sicht wahrscheinlich geworden ist, dass zukünftige zu versteuernde Ergebnisse die Realisierung des latenten Steueranspruchs gestatten.

Latente Steuerverbindlichkeiten und latente Steueransprüche werden miteinander verrechnet, wenn ein Recht auf Aufrechnung besteht und sie von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden. Laufende Steuern werden auf der Grundlage von steuerlichen Einkünften der Gesellschaft für die Periode berechnet. Es werden dabei die zum Bilanzstichtag gültigen Steuersätze der jeweiligen Gesellschaft zugrunde gelegt.

Leasing

Leasingvereinbarungen werden im Einklang mit IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ bilanziert. Ein Leasingverhältnis liegt vor, wenn ein Vertrag für einen festgelegten Zeitraum zur Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts berechtigt und dafür im Gegenzug ein Entgelt gezahlt wird.

Leasingverhältnisse, bei denen die PCC-Gruppe als Leasingnehmer auftritt, werden nach dem sogenannten Nutzungsrechtsmodell bilanziert. Für Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten (kurzfristige Leasingverhältnisse) sowie bei Leasingvereinbarungen über Vermögenswerte mit geringem Wert wird die Anwendungserleichterung des IFRS 16.5 in Anspruch genommen. Der Ansatz von Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit entfällt für diese Leasingverhältnisse. Stattdessen werden die Zahlungen linear als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. In die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten gehen sämtliche vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen ein. Auf eine Trennung der Zahlungen für Leasing- und etwaige Nichtleasingkomponenten wird unter Anwendung des Wahlrechts nach IFRS 16.15 verzichtet. Die bestehenden Zahlungsverpflichtungen werden mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz der PCC-Gruppe abgezinst, sofern die Bestimmung des impliziten Zinssatzes nicht möglich ist und der so ermittelte Barwert als Leasingverbindlichkeit passiviert. Das korrespondierende Nutzungsrecht wird in gleicher Höhe angesetzt. Anfänglich direkte Kosten sowie geleistete Vorauszahlungen erhöhen den Zugangswert des Nutzungsrechts, erhaltene Leasinganreize mindern ihn. In der Folgebewertung wird das Nutzungsrecht linear über die Leasinglaufzeit oder die wirtschaftliche Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die Leasingverbindlichkeit wird nach der Effektivzinsmethode fortentwickelt.

Vertraglich festgelegte Verlängerungs-, Kauf- und Kündigungsoptionen sichern der PCC-Gruppe beim Abschluss von Leasingvereinbarungen zukünftige betriebliche Flexibilität, erfordern aber auch Ermessensentscheidungen. Bei der Bestimmung der Leasinglaufzeit werden sämtliche gegenwärtigen Erkenntnisse und zukünftigen Erwartungen einbezogen, die für die Ausübung oder Nichtausübung der Optionen sprechen. Sofern die PCC-Gruppe mit hinreichender Sicherheit von der Ausübung der Verlängerungsoption ausgeht, umfasst die unterstellte Laufzeit auch diese Perioden. Eine Änderung der Laufzeit wird berücksichtigt, wenn sich im Zeitablauf die Einschätzung der hinreichend sicheren Ausübung beziehungsweise Nichtausübung der bestehenden Option ändert.

Umsatzrealisierung

Die PCC-Gruppe realisiert ihre Umsatzerlöse gemäß IFRS 15 im Wesentlichen durch den Vertrieb selbst produzierter chemischer Produkte, durch den Handel mit chemischen Rohstoffen und Waren sowie durch die Erbringung umfassender Logistik- und Transportdienstleistungen. Des Weiteren erzielt der Konzern Umsatzerlöse aus Stromerzeugung im Wesentlichen auf Basis erneuerbarer Ener­gien.

Bei der Erfassung von Umsatzerlösen folgt der Konzern dem Fünf-Schritte-Modell des IFRS 15:

  1. Identifizierung der Verträge mit einem Kunden
  2. Identifizierung von separaten Leistungsverpflichtungen
  3. Bestimmung der Gegenleistung
  4. Verteilung der Gegenleistung auf die separaten Leistungsverpflichtungen
  5. Umsatzrealisierung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen

Die Umsatzerlöse werden nach Abzug von Umsatzsteuer, Skonti, Boni und Rabatten entweder zu dem Zeitpunkt oder über den Zeitraum realisiert, in dem der Kunde Verfügungsmacht über die vereinbarten Güter und/oder Dienstleistungen erlangt und Nutzen aus diesen ziehen kann. Der überwiegende Teil der Leistungsverpflichtungen des PCC-Konzerns wird zu einem Zeitpunkt erbracht. Die relativ betrachtet untergeordnete Umsatzrealisierung über einen Zeitraum kommt vor allem beim Verkauf von Strom sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen vor. Grundsätzlich liegt den Umsatzgeschäften der PCC-Gruppe keine wesentliche Finanzierungskomponente zugrunde. Das Zahlungsziel beträgt durchschnittlich 12 Tage. Die PCC-Gruppe wendet in Abhängigkeit von Produkt und Lieferbedingungen sowie zur Steuerung des Gefahrenübergangs verschiedene gängige Incoterms an.

Der Konzern bilanziert Vertragsverbindlichkeiten für noch nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen, aber vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen und weist diese Beträge unter den sonstigen Verbindlichkeiten in der Bilanz aus. Erfüllt der Konzern hingegen eine Leistungsverpflichtung, wird der Anspruch auf Gegenleistung im Konzern als Vertragsvermögenswert in den übrigen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen bilanziert, sofern dieser Anspruch nicht allein an den Zeitablauf geknüpft ist.

Zinserträge werden zeitanteilig unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfasst. Dividendenerträge werden zu dem Zeitpunkt erfasst, in dem das Recht auf den Empfang der Zahlung entsteht.

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Zuwendungen der öffentlichen Hand nach IAS 20 werden im Konzernabschluss der PCC-Gruppe als passive Rechnungsabgrenzungsposten erfasst, sofern Sicherheit darüber besteht, dass die Bedingungen, die in Verbindung mit den Zuwendungen stehen, erfüllt werden und die Zuwendungen auch gewährt werden. Die erfolgswirksame Auflösung erfolgt unter den sonstigen betrieblichen Erträgen über die Abschreibungsdauer des damit geschaffenen Vermögenswerts.

Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen

Ausgaben für fündige Explorationsbohrungen sowie für nichtfündige Entwicklungsbohrungen werden im Einklang mit IFRS 6 aktiviert. Diese Ausgaben werden bis zur Exploration grundsätzlich als Anlagen im Bau ausgewiesen. Bei positivem Fund und Produktionsbeginn erfolgt die Umbuchung in die Position „Technische Anlagen und Maschinen“. Die aktivierten Aufwendungen werden über die durch Gutachten ermittelten maximalen Förderjahre abgeschrieben. Sollte eine jährlich stattfindende Überprüfung der Funde dazu führen, dass sich diese Laufzeit gegebenenfalls ändert, wird die Abschreibungsdauer daraufhin angepasst. Eine in späteren Perioden ebenso mögliche Feststellung der Unbrauchbarkeit des Funds führt zur außerplanmäßigen Abschreibung.

Umrechnung von Fremdwährungen

Der Konzernabschluss wird in Euro, der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, aufgestellt. Jedes Unternehmen innerhalb des Konzerns legt seine eigene funktionale Währung fest. Die im Abschluss des jeweiligen Unternehmens enthaltenen Posten werden unter Verwendung dieser funktionalen Währung bewertet. Fremdwährungstransaktionen werden zunächst zu dem am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassakurs in die funktionale Währung umgerechnet.

Monetäre Vermögenswerte und Schulden in einer Fremdwährung werden zu jedem Stichtag unter Verwendung des Stichtagskassakurses in die funktionale Währung umgerechnet. Alle Währungsdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst. Hiervon ausgenommen sind Umrechnungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb bilanziert werden. Diese werden bis zur Veräußerung der Nettoinvestition direkt im Eigenkapital und erst bei deren Abgang in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Aus den Umrechnungsdifferenzen dieser Fremdwährungskredite entstehende latente Steuern werden ebenfalls direkt im Eigenkapital erfasst.

Für Unternehmen, deren funktionale Währung der Euro ist, gilt: Nicht-monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Nicht-monetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, sind mit dem Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig ist.

Jegliche Vermögenswerte und Schulden, welche aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs resultieren, werden als Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs bilanziert und zum Stichtagskassakurs umgerechnet.

Für Unternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, gilt: Die Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Geschäftsbetriebe werden zum Stichtag in Euro umgerechnet. Die Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen erfolgt zum gewichteten Durchschnittskurs des Geschäftsjahres. Die hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden als separater Bestandteil im Eigenkapital erfasst. Der im Eigenkapital für einen ausländischen Geschäftsbetrieb erfasste kumulative Betrag wird bei der Veräußerung dieses ausländischen Geschäftsbetriebs erfolgswirksam aufgelöst.

Die Wechselkurse der für den Konzernabschluss wesentlichen Währungen sind in der abgebildeten Tabelle aufgeführt:

Verwendung von Schätzungen

Die Aufstellung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 in Übereinstimmung mit den IFRS erfordert eine Reihe von Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen durch die Geschäftsleitung, die sich auf die Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden, Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag sowie auf Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres auswirken. Die Hauptanwendungsbereiche für Annahmen und Schätzungen liegen in der Festlegung der Nutzungsdauern von langfristigen Vermögenswerten sowie im Ansatz und in der Bewertung von sonstigen Rückstellungen und Pensionsrückstellungen sowie Ertragsteuern. Schätzungen fließen auch in die Bestimmung von Leasinglaufzeiten ein sowie in die Berechnung des Abzinsungssatzes im Rahmen der Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Des Weiteren ist es für die Bestimmung des Vorliegens einer Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts erforderlich, den Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, zu ermitteln. Die Berechnung des Nutzungswerts bedarf der Schätzung künftiger Cashflows aus der zahlungsmittelgenerierenden Einheit sowie eines geeigneten Abzinsungssatzes für die Barwertberechnung. Darüber hinaus unterliegen die Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen insbesondere aufgrund der schwankenden und bisweilen sprunghaften Inflations- und Zinsentwicklung sowie erheblichen Volatilitäten an den Energiemärkten infolge des Krieges in der Ukraine einer erhöhten Unsicherheit. Unvorhersehbare Lieferkettenstörungen, beispielsweise durch Blockaden von Seewegen und militante Angriffe auf Handelsschiffe, tragen ebenfalls zu dieser Unsicherheit bei. Schätzungen beruhen auf Erfahrungswerten und anderen Annahmen, die unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werden. Sie werden laufend überprüft, können aber von den tatsächlichen Werten abweichen. Für den Krieg in der Ukraine sowie weitere Krisenherde im Nahen Osten und der Welt und damit zusammenhängende Effekte auf die Wirtschaft ist es schwierig, die Dauer und das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf Cashflows vorherzusagen. Die Buchwerte der von Schätzungen betroffenen Positionen sind den entsprechenden folgenden Kapiteln dieses Anhangs beziehungsweise der Bilanz zu entnehmen.